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Sachverständige und Ingenieure für Brandschutz

BRANDSCHUTZKONZEPTE
BRANDSCHUTZPLANUNG

BRANDSCHUTZKONZEPTE

Gemäß §70(2) BauO NRW sind mit den Bauvorlagen für große Sonderbauten Brandschutzkonzepte bei der Bauaufsicht einzureichen. Diese können durch staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes, von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für den vorbeugenden Brandschutz oder von Personen, die im Einzelfall für die Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung vergleichbar geeignet sind, erarbeitet werden (§54(3) BauO NRW).
Das Brandschutzkonzept stellt eine schutzzielorientierte ganzheitliche Betrachtung des Brandschutzes dar und beschreibt Anforderungen an den baulichen, anlagentechnischen und organisatorischen Brandschutz.

PRÜFUNG DES BRANDSCHUTZES

PRÜFUNG DES BRANDSCHUTZES

Mit Anzeige des Baubeginns bei der Bauaufsicht sind gemäß §68 BauO NRW für Wohngebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 sowie für Mittelgaragen (Nutzfläche über 100 m2 bis 1.000 m2) Bescheinigungen von staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes einzureichen. Mit der Bescheinigung sowie den in Bezug genommenen bautechnischen Nachweisen wird bestätigt, dass das Vorhaben den Anforderungen des Brandschutzes entspricht.

BRANDSCHUTZTECHNISCHE STELLUNGNAHMEN

BRANDSCHUTZTECHNISCHE STELLUNGNAHMEN

Nicht immer sind als Bauvorlage Brandschutzkonzepte erforderlich. Für „kleine“ Sonderbauten oder besondere Fragestellungen können in Abstimmung mit der Bauaufsicht brandschutztechnische Stellungnahmen erarbeitet werden, welche für den Antragsgegenstand eine Zusammenfassung der gesetzlichen Brandschutzanforderungen darstellen, sodass seitens der zuständigen Bauaufsicht keine Bedenken im Hinblick auf den Brandschutz bestehen.

FACHBAULEITUNG BRANDSCHUTZ

FACHBAULEITUNG BRANDSCHUTZ

Im Rahmen der Fachbauleitung Brandschutz werden durch stichprobenhafte Kontrollen während der Bauausführung überprüft, ob das Bauvorhaben in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Baugenehmigung sowie dem genehmigten Brandschutzkonzept umgesetzt wurde.



BRANDSCHUTZBEAUFTRAGTE

BRANDSCHUTZBEAUFTRAGTE

Der Brandschutzbeauftragte hat die Aufgabe, die Einhaltung des genehmigten Brandschutzkonzeptes und der sich daraus ergebenen betrieblichen Brandschutzanforderungen zu überwachen und dem Betreiber festgestellte Mängel zu melden.
Die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten sind im Einzelnen schriftlich festzulegen.


FEUERWEHRPLÄNE

FEUERWEHRPLÄNE

Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen sind Führungsmittel und dienen der Einsatzvorbereitung, der raschen Orientierung und der Beurteilung der Lage. Sie sind ein vorbereiteter Plan für die Brandbekämpfung und für Rettungsmaßnahmen an besonderen Orten oder Objekten. Feuerwehrpläne bestehen aus allgemeinen Objektinformationen, einem Übersichtsplan, Geschossplänen, ggf. Sonderplänen und einer zusätzlichen textlichen Erläuterung.

FLUCHT- UND RETTUNGSPLÄNE

FLUCHT- UND RETTUNGSPLÄNE

Flucht- und Rettungspläne sind ein wesentlicher Bestandteil der Sicherheitsausstattung einer baulichen Anlage und spielen eine wichtige Rolle für die Brandschutzdokumentation. Die Pläne informieren die Nutzer einer baulichen Anlage über die relevanten Fluchtwege, über die Evakuierung und über Brandbekämpfungseinrichtungen.


BRANDSCHUTZORDNUNGEN

BRANDSCHUTZORDNUNGEN

Die Brandschutzordnung ist eine zusammenfassende Regelung für das Verhalten von Personen innerhalb eines Gebäudes oder Betriebes im Brandfall. Zudem beschreibt sie Maßnahmen, welche Brände verhüten sollen. Die Brandschutzordnung besteht aus dem Teil A, B und C. Teil A besteht aus dem Aushang, Teil B richtet sich an die Personen, die sich nicht nur vorübergehend in einer baulichen Anlage aufhalten und Teil C richtet sich an Personen, denen über ihre allgemeinen Pflichten hinaus besondere Aufgaben im Brandschutz übertragen sind.

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